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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 15.12.2016
S 3 AS 682/15 -

Jobcenter hat keinen Ersatzanspruch gegen 12-jährige Erbin eines Hartz IV-Empfängers

Maßgeblicher Vermögenszuwachs des Verstorbenen erfolgte erst nach Ende des Hartz IV-Bezugs

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter von einem 12 Jahre alten Kind nach dem Tod des Vaters nicht 20.000 Euro Hartz IV-Leistungen zurückfordern darf. Zum einen würde die Forderung für das Kind des Verstorbenen eine unzumutbare Härte darstellen. Zum anderen hätte das Jobcenter aufgrund einer Erkrankung des Leistungsempfängers früher auf dessen Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit und damit auf ein Ende des Hartz IV-Bezugs hinwirken müssen. Zudem erfolgte der für die Rückforderung des Jobcenters maßgebliche Vermögenszuwachs des Verstorbenen erst nach Ende des Hartz IV-Bezugs.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im April 1964 geborene Leistungsbezieher zog 2010 bei der Mutter seiner 2005 geborenen Tochter zur Untermiete ein. Von Juli 2011 bis Ende 2013 bezog der Mann SGB II-Leistungen ("Hartz IV"). Aufgrund einer bösartigen Krebsform (Morbus Hodgkin-Lymphom) war er von Ende 2011 an durchgehend arbeitsunfähig. Seit Mai 2012 lagen bei dem Mann die Voraussetzungen für die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80, der Merkzeichen B (ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie der Pflegestufe I vor. Laut einem erst im April 2013 vom Jobcenter Landkreis Schwäbisch Hall veranlassten Gutachten war der Mann auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig. Auf Veranlassung des Jobcenters stellte er daraufhin im Juli 2013 einen Rentenantrag und bezog anschließend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; im Rentenbescheid wurde ausgeführt, dass er bereits seit April 2012 voll erwerbsgemindert sei, jedoch aufgrund der verspäteten Antragstellung die Rente erst ab diesem Zeitpunkt (Juli 2013) gewährt werden könne. Kurz vor seinem 50. Geburtstag im April 2014 starb der Mann und vererbte knapp 35.000 Euro an seine Tochter (den "Löwenanteil" hiervon hatte der Mann kurz zuvor - nach Ende des Hartz IV-Bezugs - von seiner Tante geerbt).

Jobcenter verlangt von Tochter Zahlung in Höhe von rund 20.000 Euro

Im Januar 2015 forderte das Jobcenter die Tochter zur Zahlung von rund 20.000 Euro auf. Als Erbin des Verstorbenen habe sie ersatzweise die ihm gewährten SGB II-Leistungen zurückzuzahlen.

Forderung würde unzumutbare Härte darstellen

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage war erfolgreich. Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setze voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt sei. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Verstorbenen aufdrängen und das Jobcenter auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen. Dann hätte der Mann schon seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit im April 2012 eine Rente beziehen können und wäre insoweit nicht mehr auf Hartz IV angewiesen gewesen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Jobcenters gegen die Tochter bereits daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs des Verstorbenen (hier Erbschaft der Tante) erst nach Ende des Hartz IV-Bezugs erfolgt sei. Im Übrigen würde es für die Tochter hier eine besondere Härte nach § 35 SGB II bedeuten, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier habe die Tochter ihren Vater zwar schon wegen ihres Alters von seinerzeit sieben Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, dies habe aber ihre Mutter übernommen und komme nun der Tochter zugute.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Leistungsberechtigte - :

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die [...] das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze [...] noch nicht erreicht haben, [...] erwerbsfähig [...], hilfebedürftig sind und [...] ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben [...].

§ 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Erbenhaftung - in der bis 31.7.2016 gültigen Fassung (Anmerkung: seit 01.08.2016 ist die Vorschrift wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ersatzlos gestrichen)

(1) 1 Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. 2 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. 3 Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,

2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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