wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022
L 6 VG 1148/22 -

Keine Opferentschädigung bei provozierendem Verhalten des Opfers

Opfer setzt Ursache des aggressiven Verhaltens selbst

Ein Anspruch auf Opferentschädigung entfällt aus Billigkeitsgründen, wenn das Opfer selbst durch provozierendes Verhalten eine aggressive Reaktion hervorgerufen hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 beantragte eine Ehefrau beim Regierungspräsidium Stuttgart die Gewährung einer Opferentschädigung. Als Grund gab sie einen Vorfall an, bei dem sich ihr Ehemann aggressiv Verhalten habe, nachdem sie ihn auf seine vermeintliche psychische Erkrankung angesprochen hatte. Er habe sie angebrüllt, dass er nicht psychisch krank sei und sie mehrfach geschubst, so dass sie hingefallen sein soll. Der Ehemann hatte zu dem Zeitpunkt bereits einen Scheidungswunsch geäußert und seine Ehefrau aufgefordert, aus der Wohnung zu ziehen. Da die Behörde eine Opferentschädigung ablehnte, erhob die Frau Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Opferentschädigung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Opferentschädigung zu. Der Anspruch sei nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen, wenn dem Opfer eine Mitverursachung anzulasten ist. Hat sich das Opfer leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, zum Beispiel einer Provokation, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet, bestehe kein Anspruch auf Opferentschädigung. Gleiches gelte, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. So lag der Fall hier.

Leistungsausschluss wegen Mitverursachung der angeblichen Gewalttat

Die Klägerin habe nach Ansicht des Landessozialgerichts die wesentliche Ursache für die behauptete aggressive Reaktion des Ehemanns selbst gesetzt. Wenn der Klägerin bewusst war, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und er bereits beschlossen habe, sich von ihr zu trennen, habe die Klägerin mit einer aggressiven Reaktion des Ehemanns rechnen müssen. Es hätte vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund für ein Gespräch über die vermeintliche Erkrankung gegeben. Das Verhalten der Klägerin stelle sich somit jedenfalls als eine Selbstgefährdung dar, die eine Entschädigung unbillig erscheinen lasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2022
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-6-VG-114822_Keine-Opferentschaedigung-bei-provozierendem-Verhalten-des-Opfers~N32404

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32404 Dokument-Nr. 32404

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.