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Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt als versicherte Verrichtung habe den Gesundheitsschaden verursacht. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Beißreaktion des Hundes ausgelöst wurde. Es liege damit eine notwendige, in tatsächlicher Hinsicht nicht nur nebensächliche Bedingung für den Ereignisablauf vor. Daneben habe sich durch den reflexartigen
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern Unternehmer [...];
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27376
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