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Eine Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, kann vom Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Behandlung einer
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Tierpflegerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Auch nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann sie nicht die Zahlung eines Schmerzensgeldes von ihrem
Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der
Auch wenn anzuerkennen sei, dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde, sei nicht zu erkennen, dass der
Ihm könne allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorgehalten werden, die vorliege, wenn der Handelnde darauf vertraut, dass der für möglich gehaltene Schaden gerade nicht eintreten werde. Bei fahrlässigem Handeln im Rahmen eines Arbeitsunfalls greife aber das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LAG
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Dokument-Nr. 8383
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