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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter für ein Kind mit Down-Syndrom übernehmen muss.
Die 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die aufgrund ihrer Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes die 1. Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für den
Die Klage hatte im Hauptverfahren in beiden Instanzen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit, der vorliegend nicht tangiert sei, soweit es die Arbeit des Schulbegleiters betreffe, der Beklagte die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen müsse.
Hiergegen wandte sich der beklagte Landkreis mit der Revision. Das Bundessozialgericht entschied, dass der zuständige
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht [...]; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, [...].
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23560
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