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Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.12.2016
B 8 SO 8/15 R -

Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter eines Kindes mit Down-Syndrom übernehmen

Für Kosten­übernahme­anspruch darf Unterstützung durch Schulbegleiter jedoch nicht Kernbereich allgemeiner Schuldbildung berühren

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter für ein Kind mit Down-Syndrom übernehmen muss.

Die 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die aufgrund ihrer Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes die 1. Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter hatte der Beklagte abgelehnt; er wurde jedoch im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens verpflichtet, vorläufig die angefallenen Kosten zu übernehmen.

LSG verurteilt Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für unterstützende Hilfen

Die Klage hatte im Hauptverfahren in beiden Instanzen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landessozialgericht Baden-Württemberg aus, dass außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit, der vorliegend nicht tangiert sei, soweit es die Arbeit des Schulbegleiters betreffe, der Beklagte die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen müsse.

BSG: Kosten für Schulbegleiter sind vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen

Hiergegen wandte sich der beklagte Landkreis mit der Revision. Das Bundessozialgericht entschied, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann. Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 54 Abs. 1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht [...]; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, [...].

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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