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Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom. Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als
Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009
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Dokument-Nr. 7921
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