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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011
L 2 SO 2138/11 ER-B -

LSG Baden-Württemberg: In Thailand lebender Deutscher hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege und Erziehung seiner Tochter

Behauptete Notlage nicht glaubhaft nachgewiesen

Ein im Ausland lebender Deutscher hat nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege und Erziehung seiner Tochter. Die Möglichkeit zum Erhalt von Sozialhilfe besteht nur, wenn eine außergewöhnliche Notlage nachweisbar ist und eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung dieser Notlage aus bestimmten, gesetzlichen geregelten Gründen nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat.

Aussagen zum Verhalten der Kindesmutter und zur behaupteten Notlage widersprüchlich

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurück und bestätigte die Ablehnung des Anspruchs. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter „Hartz-VI“ Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften.

§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder

3. hoheitliche Gewalt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: Landessozialgericht Stuttgart/ra-online

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