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Ein im Ausland lebender Deutscher hat nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege und Erziehung seiner Tochter. Die Möglichkeit zum Erhalt von Sozialhilfe besteht nur, wenn eine außergewöhnliche Notlage nachweisbar ist und eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung dieser Notlage aus bestimmten, gesetzlichen geregelten Gründen nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher beim deutschen Sozialhilfeträger
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurück und bestätigte die Ablehnung des Anspruchs. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: Landessozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 11908
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