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Die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist ausgeschlossen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Niederlande liegt. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Kann deutsches Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch an eine Person (ehemaliger Grenzgänger) mit Wohnsitz in den Niederlanden gezahlt werden? Derzeit ist anerkannt, dass der Leistungsbezug in den Niederlanden unter der Voraussetzung möglich ist, dass dem Berechtigten ein Zuschlag nach § 24 SGB II wegen Vorbezugs von Arbeitslosengeld zusteht. Dies traf auf den Kläger bis Februar 2006 zu. Der Kläger hatte deshalb zunächst Arbeitslosengeld II erhalten. Nun ist der Zuschlag ausgelaufen, der Kläger möchte aber weiterhin Arbeitslosengeld II in die Niederlande gezahlt erhalten.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat einen solchen Anspruch verneint. Eine zwischenzeitlich in Kraft getretene EG-Verordnung (2006/629) vom 05.04.2006 regele für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten ausdrücklich, dass nach dem Auslaufen des Zuschlags nach § 24 SGB II Arbeitslosengeld II nicht mehr ins Ausland, Z.B. in die Niederlande oder nach Belgien, gezahlt werden könne.
Das Gericht sah die beklagte ARGE aber auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als verpflichtet an, dem Kläger weiter Arbeitslosengeld II zu zahlen. Denn nur der (höchstens für zwei Jahre zu zahlende) Zuschlag nach § 24 SGB II stelle einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung her, mit der Folge, dass mit dessen Auslaufen das Arbeitslosengeld II von einer exportierbaren "Leistung bei Arbeitslosigkeit" zu einer reinen (nicht exportierbaren) Fürsorgeleistung werde. Denn ab diesem Zeitpunkt orientiere sich die Höhe des Arbeitslosengeldes II nicht mehr (auch) an der früheren Beschäftigung, sondern sei nur noch auf Bedarfsdeckung gerichtet. Damit sei das Arbeitslosengeld II eine Leistung wie die (ebenfalls nicht exportierbare) Sozialhilfe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen
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Dokument-Nr. 3696
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