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Besitzt ein Hilfeempfänger eine Auslandsimmobilie und macht er keine konkreten Angaben zu deren Wert, kann das Sozialamt die Weitergewährung der Sozialhilfe verweigern.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines in Lüdenscheid lebenden Türken, der in seiner Heimat über ein bebautes Hausgrundstück verfügt. Die Stadt Lüdenscheid stellte die Leistung von Sozialhilfe ein, als sie hiervon erfuhr und von dem Hilfeempfänger keine konkreten Angaben erhielt, die einen Rückschluss auf den Wert des Hausgrundstücks zuließen.
Der hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe zur Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Seine Angaben zur Größe des Grundstücks und des Hauses, zum Gebäudezuschnitt, zum Alter und zur Bauweise seien unvollständig und teilweise widersprüchlich. Die Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Antragstellers würden dadurch erhärtet, dass er existierende Fotos von dem Haus dem Gericht nicht vorgelegt habe. Die lediglich beigebrachte Bescheinigung des Dorfvorstehers lasse trotz angegebener Reparaturbedürftigkeit keinen Schluss auf eine völlige Wertlosigkeit des Hauses zu, zumal es sich demnach entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht um einen Stall, sondern um ein Wohnhaus handele, das er bei Besuchen in der Türkei nutze. Schließlich habe der Antragsteller nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass er eine Verwertung des Hausgrundstücks zumindest versucht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 10.10.2007
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Dokument-Nr. 4967
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