wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019
L 2 R 3931/18 -

Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen Versorgungsehe

Nicht jede bekannte Krebserkrankung belegt offenkundig lebensbedrohlichen Zustand

Ist der gesundheitliche Zustand eines Krebspatienten bei der Eheschließung stabil, spricht dies gegen eine Versorgungsehe. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und verdeutlichte in seiner Entscheidung, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und der Versicherte wurden beide 1940 geboren, lernten sich 1997 kennen, zogen vier Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015. Beim Standesamt wurden im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden eingereicht. Sechs Jahre zuvor war bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert und zunächst erfolgreich behandelt worden. Im Januar 2016 verstarb der Versicherte. Auf der Todesbescheinigung wurden als Todesursachen eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine respiratorische Insuffizienz, eine Pneumonie, eine Immobilität, eine Parkinsonkrankheit und ein Prostatakarzinom vermerkt.

Rentenversicherung lehnt Antrag auf Gewährung der großen Witwenrente ab

Der behandelnde Hausarzt, der den Versicherten noch am Tag vor seinem Tod untersucht hatte, berichtete unter anderem über ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen. Der die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beratende Arzt ging von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Heirat aus, weshalb die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente als Hinterbliebenenleistung ablehnte. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei der Ehedauer unter einem Jahr sei nicht widerlegt. Das Klageverfahren, in dem die Klägerin vortrug, die Eheschließung sei schon früher beabsichtigt gewesen, aber aus privaten Gründen und wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung des Versicherten im Sommer 2014 verschoben worden, verlief für die Klägerin erfolglos.

Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches als leitendes Motiv für Heirat glaubhaft und ausreichend

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr demgegenüber im Berufungsverfahren Recht. Es liegen besondere Umstände vor, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine gewichtige Bedeutung komme zwar stets dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat zu. Den Arztberichten lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er damals an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt. In Betracht komme einzig die Krebserkrankung. Die 2013 aufgetretenen Lungenmetastasen wurden mit einer Hormonablation erfolgreich behandelt. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) als Verlaufsparameter sei bis zur Nachweisgrenze gesunken. Insgesamt hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung stabile Verhältnisse ohne Anhalt für ein Fortschreiten bestanden. Selbst nachdem die Hormontherapie wegen der psychischen Erkrankung des Versicherten beendet wurde, sei der PSA-Wert nur geringfügig angestiegen. Eine Behandlungsbedürftigkeit habe sich nicht ergeben. Die Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches hielt das Landessozialgericht als leitendes Motiv für die Heirat für glaubhaft und ausreichend.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-2-R-393118_Stabiler-Zustand-einer-Krebserkrankung-bei-Eheschliessung-spricht-gegen-Versorgungsehe~N27987

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27987 Dokument-Nr. 27987

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.