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Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine 1951 geborene pflegebedürftige Frau aus Kassel bei der Deutschen Rentenversicherung
Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten
Die Frau wandte hiergegen ein, dass bereits bei ihrer Verlobung im Oktober 2010 als Hochzeitstag der 31. Oktober 2012 - und damit der 33. Kennenlerntag - festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte ebenso wie die Vorinstanz die Entscheidung der Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw.
Im vorliegenden Fall sei laut Gericht von einer
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25433
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