kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer 43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fänden auch auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern Anwendung, befanden die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland. Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter kam drei Jahre später auf die Welt. Die für die Gewährung von
Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut. Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige Diskriminierung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Frau in zweiter Instanz Recht und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von
Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes in erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter des Landessozialgerichts auf, ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu.
(in der vom 12.02.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)
(1) Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
[...]
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-11-EG-464812_Auch-Angehoerige-von-Soldaten-der-NATO-Truppen-koennen-Elterngeld-beanspruchen~N17990
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 17990
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.