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Das Bundessozialgericht hält die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen teilweise für verfassungsrechtlich bedenklich. Das Gericht legte daher die Klage einer Frau aus dem Kongo dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann ein nicht freizügigkeitsberechtigter
Über die Anwendung dieser Vorschriften hat das Bundessozialgericht in einem Revisionsverfahren entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Klägerin reiste 2002 aus dem Kongo nach Deutschland ein. Ihr Asylantrag war erfolglos. Seit Dezember 2005 besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, die zunächst mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet" versehen war und am 20. Juli 2007 verlängert wurde. Auf einen im Dezember 2007 gestellten Antrag der Klägerin wurde die Nebenbestimmung am 29. Januar 2008 dahin geändert, dass seit Antragstellung eine Beschäftigung jeder Art erlaubt ist. Durch eine Entscheidung der Bezirksregierung Köln wurde die Rückwirkung dieser Erlaubnis auf den 20. Juli 2007 vorverlegt.
Nach ablehnender Verwaltungsentscheidung blieb das Begehren der Klägerin, ihr für die Zeit vom 22. August 2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats ihrer am 9. März 2007 geborenen Zwillinge
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie die Gewährung von
Für den 12. bis 14. Lebensmonat der Kinder hängen die Elterngeldansprüche der Klägerin davon ab, ob die weiteren Regelungen des § 1 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Da der 10. Senat von der
§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2006
(1) Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
[…]
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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