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Wird jemand als "homosexuell" bezeichnet, stellt dies keine strafbare Beleidung dar. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall bezeichnete der Angeklagte im Rahmen einer Blutentnahme auf dem Polizeirevier mehrere Polizeibeamte als "homosexuell", "dreckige Schwanzlutscher" und "Schwuchteln". Das Amtsgericht Tübingen verurteilte ihn deswegen und wegen anderer Delikte zu einer Geldstrafe.
Das Landgericht Tübingen entschied anders als das Amtsgericht, dass die Bezeichnung als "homosexuell" keine Straftat im Sinne der §§ 185 ff. StGB darstellte. Der Begriff ist
Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die Ehre als verdienter Achtungsanspruch jedes Individuum. Es geht um den auf die Personenwürde gegründeten, jedem Menschen von Verfassungs wegen zustehenden Geltungswert und den daraus folgenden Anspruch, nicht unverdient herabgesetzt zu werden. Demzufolge setzt eine
Weiterhin war ein Sonderrecht für Polizeibeamte in Uniform nicht anzuerkennen.
Das Landgericht führte weiter aus, dass das Strafrecht sich in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsgrundsatz (Art. 3 GG, § 1 ADG) begeben würde, wenn die Bezeichnung als "homosexuell" als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme eine
Insoweit verhält es sich wie mit sonstigen Bezeichnungen einer sexuellen Präferenz wie "bisexuell" oder "heterosexuell" oder mit Bezeichnungen einer religiösen Zugehörigkeit wie Katholik oder Jude und zwar unabhängig davon, ob der Bezeichnete der betreffenden Personengruppe angehört.
Nach Ansicht des Landgerichts war schon rein empirisch zweifelhaft, ob die Bezeichnung als "homosexuell" eine
Das Landgericht beurteilte die Äußerungen als "Schwanzlutscher" und "Schwuchteln" als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14283
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