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Ein Fußballfan, der anlässlich eines Fußballspiels ein T-Shirt mit der Aufschrift "COPACABANA" trägt, wobei sich die Buchstaben "ACAB" farblich abheben, kann sich wegen Beleidigung strafbar machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trug der spätere Angeklagte ein T-Shirt mit der Aufschrift "COPACABANA". Am 07.05.2011 gegen 09.50 Uhr zeigte er sich mit dem T-Shirt vor dem Hauptbahnhof in Regensburg bewusst den zwei Polizeibeamten, die später Strafantrag stellten. Die Aufschrift auf seinem T-Shirt "COPACABANA" war weithin sichtbar.
Er wollte gegenüber den Polizisten seine Missachtung auszudrücken. Auf dem himmelblauen T-Shirt waren die Buchstaben "ACAB" in orangener Farbe hervorgehoben, während die Buchstaben "COP" und "ANA" in weiss gehalten waren. Unterhalb des Schriftzuges "COPACABANA" waren in wesentlich kleinerer schwarzer Schrift die Worte "Gangsta's Paradise" aufgedruckt. Oberhalb des Schriftzugs "COPACABANA" waren die in schwarz gedruckten Silhouetten einer Palmenlandschaft und eines muskulösen Mannes mit verschränkten Armen zu sehen. Wie der Angeklagte wusste, steht die Abkürzung "ACAB" für die Äußerung "All cops are bastards".
Dem Angeklagten kam es darauf an, mit diesem T-Shirt von Polizeibeamten gesehen zu werden, zumal er wusste, dass aufgrund des an diesem Tage stattfindenden Fußballspiels zwischen dem SSV Jahn Regensburg und dem FC Hansa Rostock mit erheblicher Polizeipräsenz in der Bahnhofsgegend zu rechnen war und er selbst auf dem Weg zu einem Fußballspiel des FC Dynamo Dresden unterwegs war, wo ebenfalls starke Polizeipräsenz zu erwarten war.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. den §§ 185, 194, 52 StGB. Es liege eine sogenannte Kollektivbeleidigung vor, die sich ersichtlich gegen jene Polizeibeamte richtete, die anlässlich der Fußballspiele in Regensburg und Dresden eingesetzt waren. Dieser Personenkreis sei abgrenzbar und überschaubar, und es sei dem Angeklagten darauf angekommen, von diesen Einsatzkräften auch wahrgenommen zu werden. Weil die Aufschrift auf dem T-Shirt zugleich von den zwei Polizeibeamten wahrgenommen worden sei und diese sich hierdurch in ihrer Ehre herabgesetzt fühlten, liege eine Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen vor.
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Strafe von 15 Tagessätzen zu je 15,- EUR.
Das Gericht sah die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, was die Abkürzung
Bereits vor Ort war dem Mann das T-Shirt aufgrund eines richterlichen Beschlusses weggenommen worden. Das Amtsgericht bestätigte diese Entscheidung und zog das T-Shirt als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB ein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/pt)
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