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Wer einen Polizeibeamten mit der Bezeichnung "Oberförster" betitelt, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden und die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall rief ein Mann einem Polizisten, der gerade bei einer Verkehrssonderkontrolle eingesetzt war, im Vorbeigehen zu: "Herr
Das Gericht meinte, dass sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst verstehe, sei doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln.
Für die Frage, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt habe, komme es nicht auf das persönliche Empfinden des Polizisten an. Vielmehr komme es auf den "verständigen Dritten" an, der einen Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten als sachlich unzutreffend hier wohl bestreiten würde, kaum aber sich in seinem Achtungsanspruch als Person beeinträchtigt sehen würde.
Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Mann den Polizeibeamten nicht als (bloßen)
Ein verständiger Dritte käme zu dem Schluss, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstelle: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte. Es handele sich hier um eine Bemerkung, die ein
Das Gericht wies darauf hin, dass sich Polizeibeamte im Dienst nicht beschimpfen lassen müssen, aber nur gegen (wirkliche) Beleidigungen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Ansehens ihres Berufsstands vorgehen sollten. Eine
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Oberförster" stellt keine strafbare Beleidigung dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7045
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