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Landgericht Trier, Urteil vom 24.03.2016
7 HK O 58/16 -

Ohne (tierische) Milch hergestellte Produkte dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden

Bezeichnung als Käse bleibt tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden dürfen.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Landgericht Trier einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung "Käse" beziehungsweise "Cheese" zu vermarkten.

Internetauftritt aufgrund unzulässiger Produktbezeichnung wettbewerbswidrig

Hierdurch werde gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013) verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, in der die Produkte beworben würden, stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar.

Erläuternde Zusätze in Produktbeschreibung beseitigen Wettbewerbswidrigkeit nicht

Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Auch komme es auch nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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