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Sind auf dem Etikett eines so genannten Near-Water-Produkts neben einer Mangofrucht auch Orangenblüten abgebildet, muss neben Mineralwasser und Mangosaft auch Orangenblüten-Essenz enthalten sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale die Gestaltung eines Erfrischungsgetränks beanstandet, weil nach ihrer Auffassung durch die Darstellung der Orangenblüte nebst der Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass Orangenblüten oder Bestandteile davon auch als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten seien. Tatsächlich enthielt es nur Aromen. Das Getränk wurde zudem in einer durchsichtigen Flasche in den Verkehr gebracht und wies eine gelbliche Färbung auf.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verbot die Darstellung der Orangeblüte auf dem Etikett als lebensmittelrechtliche Irreführung. Es stellte klar, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht geeignet sei, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Auch der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ handele, deutet nach Auffassung des Gerichts nicht darauf hin, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Auch der Hinweis der Beklagten auf das – inhaltlich zutreffende – Zutatenverzeichnis überzeugte das Gericht nicht. Es betonte, dass der Verbraucher erst aus der fehlenden Angabe der Zutat „Orangenblüte“ schließen müsse, dass diese – im Gegensatz zum Mangosaft – nicht enthalten sei. Derart spekulative Überlegungen stelle der Verbraucher aber nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 13343
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