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Landgericht Trier, Beschluss vom 14.09.2015
1 S 123/15 -

Private Krankenkasse ist nicht Erstattung von Aufwendungen für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker verpflichtet

Für Erstattungs­fähigkeit der Leistungen ist allein formelle Inhaberschaft der Erlaubnis entscheidend

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass in Deutschland privat Krankenversicherte keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen an einen im Ausland tätigen Heilpraktiker haben, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker mit chiropraktischen Leistungen beauftragt, der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden dürfen.

Entscheidend ist tatsächlicher Besitz der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Das Landgericht Trier verwies in seiner Entscheidung darauf, dass Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes aber nur solche sind, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz besitzen. Nicht maßgeblich sei, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis besitzen würde, es komme für die Erstattungsfähigkeit der Leistungen alleine auf die formelle Inhaberschaft der Erlaubnis an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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