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Blindheit schließt eine Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus. Bei Blindheit kann zumindest eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für die Tätigkeiten erteilt werden, bei der eine eigene visuelle Wahrnehmung nicht zwingend erforderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist blind. Ab dem Jahr 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Ihren Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben, lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit der Begründung ab, ihr fehle die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf auszuüben. Auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin außerstande sei, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf in Augenschein zu nehmen. Die dadurch notwendig werdende fortwährende Begleitung der Behandlungstätigkeit durch Diagnosestellungen Dritter scheide aus, da der Heilpraktikerberuf eigenverantwortlich ausgeübt werden müsse.
Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichte das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte, den Antrag auf die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut zu bescheiden. Die gänzliche Ablehnung des Antrags sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte
Nach dem Heilpraktikergesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde die Erlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Hieran fehle es der Klägerin aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11834
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