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Das Landgericht Stuttgart hat der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Werbung mit einem "gebührenfreien" Girokonto für das jedoch für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro verlangt wird, als irreführend untersagt.
Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut des zugrunde liegenden Streitfalls gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses
Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein "gebührenfreies Girokonto" als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als "Gebühren" wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die
Das Landgericht Stuttgart schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht verwies darauf, dass der Verbraucher sich unter einem "gebührenfreien Girokonto" ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.
Der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff "Gebühren" für Bankentgelte irreführend sei, schloss sich das Gericht jedoch nicht an. Das Gericht deutete zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 25645
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