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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 12.04.2017
5 U 38/14 -

Barclays Bank: OLG Hamburg untersagt irreführende Werbung

Bank muss auf Einschränkungen beim kostenfreien Geldabheben an Automaten im Ausland deutlich hinweisen

Wirbt ein Kredit­karten­unternehmen mit "0 € Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit", dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Andernfalls müssen sie auf Einschränkungen deutlich hingewiesen werden. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.

Anlass des zugrunde liegenden Rechtsstreits waren Werbebriefe, in denen die Barclays Bank für die Kreditkarte Gold Visa mit einer kostenlosen Bargeldabhebung im Ausland geworben hatte. In einem Schreiben warb die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und einem angehängten Gutschein herausgehoben mit "0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit" für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbebotschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Auslandseinsatzgebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen.

Zusatzerklärung auf Rückseite des Schreibens nicht ausreichend

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat diese Werbung nun wegen Irreführung verboten. Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen. Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland seien für Verbraucher von zentraler Bedeutung, betonte das Gericht.

Bank muss EU-einheitliches Formular einsetzen

Das Oberlandesgericht hat dem Bundesverband der Verbraucherzentralen auch hinsichtlich eines anderen Klagepunktes Recht gegeben: Barclays muss das gesetzlich vorgeschriebene Formular "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" nutzen. Zwar hatte das Unternehmen den Inhalt dieses Infoblattes in sein eigenes Muster übernommen, aber nicht die vorgesehene, übersichtliche Tabellenform.

In einem Punkt konnte die Verbraucherzentrale nicht durchdringen. Dem Vorwurf, das Werbeschreiben sei auch wegen Aussagen über den Ausgleich des Kreditkartenkontos ganz oder in Raten irreführend, folgte das Gericht nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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