wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015
I - 20 U 145/14 -

Bank muss in der Werbung auf Veränderlichkeit des Zinssatzes eines Tagesgeldkontos hinweisen

Werbung ohne Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für Verbraucher irreführend

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autobank im Internet den Abschluss eines Tagesgeldkontovertrages mit einem über dem Marktüblichen liegenden Zinssatz im Blickfang beworben. Die Vorteile des Tagesgeldkontos wurden unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht sparen Spaß" angeboten. Ebenso wurde mit Aussagen wie "Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Geldanlage 1,5 % Zinsen pro Jahr" geworben. Tatsächlich behielt sich die Bank jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aber im Preis- und Leistungsverzeichnis vor, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen und diesen im Internet zu veröffentlichen.

Wettbewerbszentrale hält Werbung für irreführend

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung zum einen als Irreführung, weil der Eindruck entstehe, der Kunde erhalte in jedem Falle mindestens für ein Jahr einen festen Zinssatz von 1,5 % auf sein Tagesgeld. Des Weiteren beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass bei der Werbung für das Tagesgeldkonto eine für den Verbraucher wesentliche Information, nämlich der Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, fehlt.

LG hält Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für nicht erforderlich

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes deshalb nicht erforderlich ist, weil der angesprochene Verbraucher wisse, dass der Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel ist.

OLG: Auf Variabilität des Zinssatzes bereits in Werbung hinzuweisen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte jedoch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass auf die Variabilität des Zinssatzes schon in der Werbung hinzuweisen ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht erkennen lassen, dass im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Angebote von Tagesgeldkonten am Markt es keinesfalls selbstverständlich sei, dass der in der Werbung hervorgehobene Zinssatz variabel sei. In der an Jedermann gerichteten Werbung, die Tagesgeldkonten als Alternative zu Sparanlagen darstelle, müsse daher im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes bereits in der Werbung hingewiesen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-14514_Bank-muss-in-der-Werbung-auf-Veraenderlichkeit-des-Zinssatzes-eines-Tagesgeldkontos-hinweisen~N21754

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21754 Dokument-Nr. 21754

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.