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Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen abgenutzten Teppichboden ersetzen, darf er statt eines Teppichs nicht gegen den Willen des Mieters Laminat verlegen. Dies stellt vielmehr eine vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin, dass der stark abgenutzte, 17 Jahre alte
Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Vermieter einer Wohnung sei berechtigt, einen abgenutzten
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten
Die Vermieterin sei nach Auffassung des Landgerichts nicht berechtigt, den alten Teppich durch
Zwar sei ein Laminatboden langlebiger und unterliege weniger der Abnutzung, so das Landgericht. Da die Mieterin aber eine Wohnung mit Teppich angemietet hatte, sei es als ihr berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses Wohngefühl beibehalten zu wollen. Zudem sei ihre Befürchtung zum gesteigerten Trittschal durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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