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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015
13 S 154/14 -

Vermieter darf abgenutzten Teppichboden im Rahmen seiner Instand­haltungs­pflicht nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminatboden ersetzen

Verlegen von Laminat statt Teppich stellt vorher anzukündigende Modernisierungs­maßnahme dar

Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instand­haltungs­pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen abgenutzten Teppichboden ersetzen, darf er statt eines Teppichs nicht gegen den Willen des Mieters Laminat verlegen. Dies stellt vielmehr eine vorher anzukündigende Modernisierungs­maßnahme dar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin, dass der stark abgenutzte, 17 Jahre alte Teppichboden durch einen neuen Teppich ersetzt wird. Die Vermieterin war zwar dazu bereit, den alten Teppich zu entfernen, wollte aber statt eines neuen Teppichs vielmehr Laminat verlegen. Damit war aber die Mieterin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Austausch des Teppichbodens durch einen neuen Teppich.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Vermieter einer Wohnung sei berechtigt, einen abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Denn ein Mieter habe unwesentliche Veränderungen an der Mietsache grundsätzlich hinzunehmen. Insofern überwiegen die Vorteile des Laminats das Interesse des Mieters am Erhalt des ursprünglichen Zustands der Wohnung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf neuen Teppichboden

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichbodens zu.

Austausch eines Teppichs durch Laminat nicht von Instandhaltungspflicht umfasst

Die Vermieterin sei nach Auffassung des Landgerichts nicht berechtigt, den alten Teppich durch Laminat zu ersetzen. Im Rahmen der Erhaltungspflicht sei die Vermieterin gehalten, möglichst den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Durch einen Austausch des Teppichs durch Laminat würde sich der bisherige Zustand aber wesentlich verändern, da es sich bei Laminat um einen deutlich andersartigen Bodenbelag handele. Der Austausch wäre als Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen (vgl. AG Dresden, Urt. v. 02.10.2008 - 145 C 5372/08 -).

Berechtigtes Interesse der Wohnungsmieterin an neuen Teppich

Zwar sei ein Laminatboden langlebiger und unterliege weniger der Abnutzung, so das Landgericht. Da die Mieterin aber eine Wohnung mit Teppich angemietet hatte, sei es als ihr berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses Wohngefühl beibehalten zu wollen. Zudem sei ihre Befürchtung zum gesteigerten Trittschal durch Laminat zu beachten. Der Vermieterin sei angesichts dessen zuzumuten, die etwas kürzere Lebensdauer eines Teppichs hinzunehmen. Soweit Laminat besser zu pflegen sei und bessere Hygienebedingungen biete, betreffe dies allein den Pflegeaufwand der Mieterin, die den erhöhten Aufwand ersichtlich in Kauf nehmen wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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