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Weigert sich ein Vermieter, einen abgenutzten Teppichboden auszutauschen und beabsichtigt er vielmehr die Verlegung von Laminat, so kann der Mieter den Teppichboden selbst erneuern und die Kosten dafür gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Der Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt eine formell anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung in Dresden im Januar 2008 den
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die
Der Vermieter habe sich nicht darauf berufen können, so das Amtsgericht, dass er den Einbau von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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