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Enthält ein Artikel auf Wikipedia einzelne Ungenauigkeiten, so begründet dies noch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Artikels. Für die Unterlassungsklage ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Schweinfurt die Unterlassung eines, auf der deutschsprachigen
Das Landgericht Schweinfurt hielt sich zunächst für international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Diese Vorschrift regele unter anderem die örtliche und
Das Landgericht Schweinfurt verneinte aber einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar habe
Grundsätzlich gelte das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nur für lebende Personen (BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04). Jedoch könne im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod schützenswert sein. Dies werde vor allem dann angenommen, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen über den Verstorbenen verbreitet werden, er herabgesetzt und erniedrigt oder sein Bild und seine Lebensleistung grob entstellt werde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971 - BvR 435/68). Dies habe hier aber nach Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen. Zwar habe der
Auf die Frage, ob sich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14828
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