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Das Landgericht Köln hat den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film „Der Baader Meinhof Komplex“ produziert hat, zurückgewiesen.
Die Klägerin sieht in der Darstellung der Ermordung Pontos in dem besagten Film eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebt, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So wird etwa beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die Klägerin die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse, so die Klägerin, sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren; vielmehr könne sie als Tatopfer beanspruchen, mit der Tat „alleingelassen zu werden“. Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene durch einstweilige Verfügung untersagt werde.
Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in der Darstellung dieser Szene – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der
Eine Verletzung des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des LG Köln vom 09.01.2009
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Dokument-Nr. 7256
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