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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts geltend.
Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch steht aber nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine
BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2005
Quelle: ra-online, BGH (pm)
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Dokument-Nr. 1399
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