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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2005
VI ZR 265/04 -

Entschädigungs­anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeits­rechts besteht nur für Lebende

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Film­berichterstattung über getötete Mutter

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeits­rechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeits­rechts geltend.

Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch steht aber nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Auch die zum Geldersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Verstorbener insbesondere in der Marlene-Dietrich-Entscheidung vom I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze lassen sich auf diesen Sachverhalt nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Allein die Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise stellt nach den Feststellungen des Tatrichters, an die der Senat gebunden war, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

der Leitsatz

BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5

Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.

BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2005
Quelle: ra-online, BGH (pm)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 605Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 605

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