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Sucht die Polizei den Täter einer Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr, so gilt der Halter des Fahrzeugs als potentieller Täter. Er muss daher zwingend über das Recht zur Aussageverweigerung gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Wird er nicht belehrt und macht er eine Aussage, so darf diese nicht verwendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beobachtete eine Frau im April 2013 in der Nacht ein Fahrzeug welches "Schlangenlinien" fuhr. Sie merkte sich das Kennzeichen und benachrichtigte die Polizei. Diese ermittelte den Halter des Fahrzeugs und stattete ihm einen Besuch ab. Nach mehrmaligem Klopfen öffnete der Halter des Fahrzeugs die Wohnungstür und wurde zugleich von den Polizeibeamten gefragt, ob er der Halter des betreffenden Fahrzeugs sei. Nachdem dieser seine Haltereigenschaft bejahte, wurde er weiter gefragt, ob gerade mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Auch dies bejahte der Mann. Die Polizeibeamten wurden dann in die Wohnung gelassen, wo die sie feststellten, dass der Mann alkoholisiert war. Er wurde daraufhin belehrt, dass er als Beschuldigter einer Tat keine Aussage machen müsse, was dieser dann auch nicht mehr tat. Da er jedoch schon zugegeben hatte Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und angesichts der gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille, wurde ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dagegen richtete sich seine Beschwerde. Er meinte er sei zu spät über sein Schweigerecht belehrt worden. Seine getätigte Aussage hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft sei daher nicht verwertbar gewesen.
Das Landgericht Saarbrücken führte dazu aus, dass es nicht immer einfach zu beantworten sei, zu welchem Zeitpunkt eine Belehrung über das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 StPO) erfolgen muss. Zunächst müsse ein Anfangsverdacht vorliegen. Es genüge aber nicht jeder unbestimmte Tatverdacht. Es komme vielmehr darauf an, ab wann die Strafverfolgungsbehörde nach pflichtgemäßer Beurteilung von einer ernstlichen Täterschaft des Befragten ausgehen kann (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10). Den Ermittlungspersonen stehe daher grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie dürfen aber nicht aus ermittlungstaktischen Gründen die Beschuldigteneigenschaft des Befragten verneinen.
Nach Einschätzung des Amtsgerichts Bayreuth (Beschl. v. 17.10.2002 - 3 Cs 5 Js 8510/02 = NZV 2003, 202) sei die Belehrung des Halters eines Fahrzeugs zwingend erforderlich, so das Landgericht weiter, wenn einem unbekannten Fahrer ein Delikt als Führer dieses Fahrzeugs zur Last gelegt wird. Denn aufgrund der Haltereigenschaft liege die Fahrzeugführerschaft und damit die Täterschaft des Halters nahe. In einem solchen Fall verdichte sich der Beschuldigtenkreis auf den Halter des Fahrzeugs und eine Belehrung sei notwendig.
Davon ausgehend vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Halter des Fahrzeugs im vorliegenden Fall spätestens nach der Beantwortung der Frage zu seiner Haltereigenschaft gemäß §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO hätte belehrt werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Seine daraufhin getätigten Aussagen bezüglich seiner Fahrereigenschaft seien daher nicht verwertbar gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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