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Sobald die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) einen Tatverdacht gegen jemanden hegen, den sie in seiner Eigenschaft als Zeugen vernehmen, müssen sie ihn über sein Aussageverweigerungsrecht aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wenn eine solche Belehrung nicht erfolgt, kann die Aussage in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verwertet werden. Das Karlsruher Gericht hob mit dieser Begründung ein Urteil wegen zweifachen Totschlags auf.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die rechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, einen Verdächtigen über seine Beschuldigtenrechte zu belehren.
Mit Urteil der Schwurgerichtskammer beim Landgericht Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 2006 wurde der heute 50-jährige Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld ist nicht festgestellt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 9. oder 10. Mai 2002 im gemeinsamen Wohnanwesen zunächst seine Ehefrau und dann seine Tochter getötet. Er fügte seiner Ehefrau mit einem schweren großflächigen Gegenstand Schädelfrakturen zu; hinsichtlich der Tötung der Tochter hat die Kammer keine näheren Feststellungen treffen können. Die Leichen versteckte der Angeklagte anschließend in einem 30 Kilometer entfernt liegenden Waldstück. Erst mehr als drei Jahre später wurden die beiden Leichen in weitgehend skelettiertem Zustand entdeckt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch – teilweise – auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass die Schwurgerichtskammer bei der Urteilsfindung die Angaben des Angeklagten bei zwei polizeilichen Vernehmungen verwertet hat, bei denen dieser zu Unrecht nicht als Beschuldigter belehrt worden war. Der Angeklagte, der kurz nach der Tat eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet hatte, war im folgenden halben Jahr von der Polizei fünfmal als Zeuge vernommen worden, noch bevor in dieser Sache ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet worden war. Die Strafverfolgungsbehörden hatten hiervon abgesehen, weil nach ihrer Beurteilung keine Tatsachen vorlagen, die einen konkreten und ernsthaften Tatverdacht auf Tötungsverbrechen begründet hätten, auf Grund dessen sie sich hierzu verpflichtet gesehen hätten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beurteilung der Verdachtslage durch Staatsanwaltschaft und Polizei zwar nicht zu beanstanden ist, da der Tatverdacht zur Zeit der Vernehmungen weitgehend auf kriminalistischer Erfahrung beruhte. Eine Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung habe gleichwohl bestanden, weil die Ermittlungsbeamten bei der ersten der beiden von der Revision angegriffenen Vernehmungen und danach ein Verhalten gezeigt hätten, aus welchem sich für den Angeklagten habe ergeben müssen, dass sie ihm als Beschuldigten begegneten. Ein solcher Verfolgungswille der Ermittlungsbeamten ergebe sich aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen dieser Vernehmung und einer darauf folgenden Suchmaßnahme mit Leichensuchhunden auf dem Anwesen des Angeklagten. Die Vernehmung habe vornehmlich dazu gedient, mittels kriminalistischer Taktik einen Tatnachweis gegen den Angeklagten, von dessen mutmaßlicher Täterschaft sich der Beamte überzeugt gezeigt habe, zu ermöglichen oder einen gegebenenfalls erst später möglichen Tatnachweis zu erleichtern. Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt gewesen, die erkennbar auf "Schwachstellen" in den bisherigen Aussagen gezielt und zuletzt in eindringlicher Form auf ein Geständnis hingewirkt hätten (etwa: "Das Gewissen plagt Sie nicht?").
Zudem hat der 1. Strafsenat das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit der Angeklagte (nur) wegen Totschlags an seiner Tochter verurteilt worden war. Die Erwägungen, mit denen die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht abgelehnt hat, seien nicht frei von Rechtsfehlern.
StPO § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4
Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/07 des BGH vom 03.07.2007
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Dokument-Nr. 4479
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