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Der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs muss vor seiner polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Wird die Belehrung unterlassen, sind sämtliche Angaben unverwertbar. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 stieß ein Pkw beim Ausparken mit einem anderen Pkw zusammen und verursachte einen Schaden in Höhe von etwa 3.300 €. Der Unfallverursacher verließ unerkannt den Unfallort. Nachdem eine ältere Frau als Halterin des Pkw ermittelt wurde, gab sie im Rahmen eines informatorischen Gesprächs durch einen Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zu. Das Amtsgericht Fürth erließ daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einen Strafbefehl. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Angeklagten. Sie meinte, Ihre Aussage beim Gespräch sei unverwertbar, da sie nicht als Beschuldigte belehrt wurde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Angeklagten. Es bestehe derzeit kein dringender Tatverdacht für ein
Die Angeklagte sei nach Ansicht des Landgerichts bereits vor der Befragung der Polizei gemäß § 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigte zu belehren gewesen. Der Tatverdacht habe sich nach der Ermittlung der Angeklagten als Fahrzeughalterin auf sie verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs der Angeklagten in Betracht kamen. Hinzu komme, dass eine Personenbeschreibung des Fahrers auf die Angeklagte zutraf. Es habe sich daher dem Polizeibeamten vor der informatorischen Befragung aufdrängen müssen, dass die Angeklagte nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2022
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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