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Auf Parkplätzen gilt nur dann die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" (§ 8 StVO), wenn die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter aufweisen und somit die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs im Vordergrund steht. Eine mit zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehene und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahn vermittelt keinen Straßencharakter. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkdeck eines Parkhauses kam es zwischen zwei Fahrzeugen in einem Kreuzungsbereich zu einem
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar ein Anspruch auf
Der Beklagte habe ebenfalls gegen das
Ein Verstoß gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 201/rb)
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Dokument-Nr. 23863
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