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Ein Fahrzeugfahrer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. anderen fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 Prozent haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es im Jahr 2013 im Erdgeschoss des Parkhauses eines großen Möbelhauses in Taufkirchen zu einem
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil haften die beiden Unfallbeteiligten jeweils mit 50 Prozent. Da die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 50 Prozent des Schadens der Klägerin beglichen hat, schulden der Beklagte und seine Versicherung nach dem Urteil der Klägerin keinen weiteren Schadensersatz.
Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 StVO auf einem
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen. Danach hätte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23798
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