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Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht, es sei denn, die vorhandenen Fahrspuren weisen einen eindeutigen Straßencharakter auf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkplatz eines Baumarkts in Schleswig-Holstein kam es im August 2018 zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Die Kollision ereignete sich an einer "Kreuzung". Eine Beschilderung zur
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die sich aus § 8 Abs. 1 StVO ergebene
Ein Parkplatz sei als Ganzes betrachtet keine Straße, so der Bundesgerichtshof, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen ändern daran nichts. Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienen typischerweise nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass in der Praxis wohl oft die Regel "rechts vor links" angewendet wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel ausgehen. Dies rechtsfertige nicht, dem von links kommenden eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Allerdings müsse auf Parkplätze damit gerechnet werden, das sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrig für vorfahrtsberechtigt hält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32557
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