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Wegen des Ausbruchs einer Virus-Pandemie kann ein Reisender eine Kreuzfahrtreise kostenlos stornieren, wenn absehbar ist, dass zum Reisezeitpunkt weder eine Therapiemöglichkeit besteht noch eine Impfung möglich ist. Reiseveranstaltern steht in diesem Fall kein Entschädigungsanspruch gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 buchte ein Mann eine
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf eine Stornogebühr gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Denn der Reisende habe sich auf
Das Amtsgericht hielt es für nicht entscheidend, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorlag oder dass die WHO das Vorliegen einer Pandemie erklärte. Entscheidend sei vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Reisestornierung weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch eine Impfung zur Verfügung stand und die Verfügbarkeit zum Reisezeitpunkt ungewiss war. Es habe daher die konkrete Gefahr bestanden, dass es zu einem Infektionsgeschehen und damit verbunden zu einer Gesundheitsgefährdung und einer Quarantäne kommt. Dabei sei zu beachten, dass auf einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/RRa 2021, 87/rb)
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Dokument-Nr. 30225
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