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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020
3 C 2559/20 -

Kostenlose Stornierung einer Kreuzfahrtreise bei Virus-Pandemie wegen fehlender Therapiemöglichkeit und Impfung

Reiseveranstalterin steht kein Ent­schädigungs­anspruch zu

Wegen des Ausbruchs einer Virus-Pandemie kann ein Reisender eine Kreuzfahrtreise kostenlos stornieren, wenn absehbar ist, dass zum Reisezeitpunkt weder eine Therapiemöglichkeit besteht noch eine Impfung möglich ist. Reiseveranstaltern steht in diesem Fall kein Ent­schädigungs­anspruch gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 buchte ein Mann eine Kreuzfahrt zum Norkap, welche im Juni 2020 stattfinden sollte. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierte der Reisende die Kreuzfahrt Mitte April 2020. Nachfolgend bestand die Reiseveranstalterin auf Zahlung einer Stornogebühr. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Stornogebühr

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf eine Stornogebühr gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Denn der Reisende habe sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB berufen können. Die Corona-Pandemie habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt.

Virus-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand

Das Amtsgericht hielt es für nicht entscheidend, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorlag oder dass die WHO das Vorliegen einer Pandemie erklärte. Entscheidend sei vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Reisestornierung weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch eine Impfung zur Verfügung stand und die Verfügbarkeit zum Reisezeitpunkt ungewiss war. Es habe daher die konkrete Gefahr bestanden, dass es zu einem Infektionsgeschehen und damit verbunden zu einer Gesundheitsgefährdung und einer Quarantäne kommt. Dabei sei zu beachten, dass auf einer Kreuzfahrt eine große Anzahl von Menschen eng miteinander in Berührung kommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/RRa 2021, 87/rb)

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