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Ein Reiseveranstalter kann berechtigt sein, aufgrund einer Virus-Pandemie eine Kreuzfahrtreise nach § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB abzusagen. Jedenfalls stellt die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar, selbst wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 sagte eine Reiseveranstalterin eine
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Es unterliege keinem Zweifel, so das Amtsgericht, dass es sich bei der
Dass es für die Zielgebiete der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2020
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29331
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