wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bamberg, Urteil vom 28.11.2012
1 HK O 29/12 -

Impressumspflicht: Angabe der Postanschrift und E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht

Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten aus § 5 TMG liegt vor

Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Verkaufsplattform im Internet ein den Anforderungen des § 5 TMG genügendes Impressum angeben. Die Mitteilung einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb ein gewerblicher Verkäufer eine Verkaufsplattform im Internet für Grills und Grillzubehör. Unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Anbieters" gab er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse an. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verkäufer es unterlassen habe einen Kommunikationsweg anzugeben, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen eines Verbrauchers beantwortet werden können. Er verlangte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Unterlassungsanspruch bestand

Das Landgericht Bamberg gab dem Mitbewerber Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassen gemäß § 8 UWG zugestanden. Denn der Verkäufer habe unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da er nicht die Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz und stellen daher Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Verstoß gegen Marktverhaltensregelung lag vor

Durch die Angabe der Postanschrift und E-Mail-Adresse habe der Verkäufer gegen § 5 TMG verstoßen, so das Landgericht weiter. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen. Diese Pflichtangaben müssen zudem einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen also ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran habe es hier gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Landgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Bamberg_1-HK-O-2912_Impressumspflicht-Angabe-der-Postanschrift-und-E-Mail-Adresse-im-Impressum-genuegt-nicht.news15470.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15470 Dokument-Nr. 15470

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.