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Der Veranstalter eines Karnevalumzugs muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Verhaltensmaßregeln für die Umzugsteilnehmer aufstellen sowie deren Einhaltung überwachen. Dies umfasst etwa die Pflicht, Aufsichtspersonal für die einzelnen Gruppen der Umzugsteilnehmer bereitzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 kam eine Zuschauerin während eines Karnevalumzugs zu Fall, weil ein Umzugsteilnehmer in die Zuschauermenge sprang und sie anrempelte. Da sich die Zuschauerin schwer verletzte, verklagte sie den
Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten der Zuschauerin. Dieser habe ein Anspruch auf Schadenersatz und
Dem
Zwar habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/NJW 1997, 402/rb)
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Dokument-Nr. 17780
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