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Landgericht Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996
3 S 145/96 -

Veranstalter eines Karnevalumzugs muss Verhaltensmaßregeln für Umzugsteilnehmer aufstellen und deren Einhaltung überwachen

Pflicht zum Aufstellen von Aufsichtspersonal besteht

Der Veranstalter eines Karnevalumzugs muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht Verhaltensmaßregeln für die Umzugsteilnehmer aufstellen sowie deren Einhaltung überwachen. Dies umfasst etwa die Pflicht, Aufsichtspersonal für die einzelnen Gruppen der Umzugsteilnehmer bereitzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 kam eine Zuschauerin während eines Karnevalumzugs zu Fall, weil ein Umzugsteilnehmer in die Zuschauermenge sprang und sie anrempelte. Da sich die Zuschauerin schwer verletzte, verklagte sie den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten der Zuschauerin. Dieser habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da der Veranstalter des Karnevalumzugs seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Pflicht zum Aufstellen und zur Durchsetzung von Verhaltensmaßregeln bestand

Dem Veranstalter eines Karnevalumzugs treffe nach Ansicht des Landgerichts die Pflicht vermeidbare Gefahren von den Zuschauern fernzuhalten. Er müsse daher zumutbare Vorkehrungen gegen das Entstehen von Schäden ergreifen, die wahrscheinlich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entstehen können. Zwar könne nicht jede mögliche Gefahr von den Zuschauern ferngehalten werden, der Veranstalter müsse aber zumindest Verhaltensmaßregeln für die Umzugsteilnehmer aufstellen und deren Durchsetzung überwachen.

Veranstalter des Karnevalumzugs verletzte Pflicht zur Überwachung

Zwar habe der Veranstalter die Umzugsteilnehmer schriftlich dazu aufgefordert, sich von ihren Gruppen nicht zu entfernen. Er habe die Einhaltung dieser Regelung aber nicht überwacht. So hätte er als Sicherungsmaßnahme für jede Gruppe zwei Aufsichtspersonen abstellen können. Dies habe er jedoch unterlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/NJW 1997, 402/rb)

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