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Wer einen Karnevalsumzug besucht und eine Verletzung durch geworfene Gegenstände ausschließen will, der muss sich außerhalb der Wurfreichweite aufhalten. Kommt es nämlich zu einer Verletzung durch geworfene, üblicherweise aber ungefährliche, Gegenstände, so kann der Werfer nicht automatisch auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler hervor.
Die Besucherin eines Rosenmontagsumzugs wurde während der Feierlichkeit von einem Wagen aus mit einer ihrer Auffassung nach "zu einem eisharten Geschoß gefrorenen Tulpe" am linken
Das Amtsgerichts Eschweiler wies die Klage ab. Es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte tatsächlich mit einer "zu einem harten Geschoss" gefrorenen Blume geworfen habe. An
Die Verletzung, die durch die geworfene Blume entstanden war, stritt das Gericht nicht ab. Auch nicht, dass der Beklagte diese geworfen habe. Im vorliegenden Fall müsse mangels Beweis jedoch davon ausgegangen werden, dass die geworfene Tulpe nicht gefroren war. Zwar könnten auch weiche Gegenstände, je nach Auftreffwinkel, Geschwindigkeit und Beschaffenheit ebenfalls zu derartigen Verletzungen führen, jedoch sei das
Das vorliegende Urteil wird häufig mit dem falschen Aktenzeichen "6 C 599/86" zitiert. Richtig ist das Az. "6 C 599/85".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Eschweiler (vt/st)
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Dokument-Nr. 11226
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