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Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995
1 S 150/94 -

Bonbon-Geschosse gehören zum Karnevals-Umzug: Kein Schmerzensgeld bei Verletzungen durch "Kamellen"

Irrgeleitete Kamelle - Kein Schadensersatz für Zahn

Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu erteilen. Besucher von Karnevalsumzügen müssen sich grundsätzlich selbst gegen Verletzungen durch Bonbons oder andere "Wurfgeschosse" schützen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verfolgte ein Zuschauer am 21.02.1993 einen Karnevalsumzug. Er hielt sich in einer Gruppe von Bekannten auf. Der Umzug geriet ins Stocken, wodurch ein Festwagen unmittelbar in Höhe der Gruppe zum Halten kam. Von dem stehenden Festwagen aus wurden weiterhin Bonbons in die Menge geworfen. Eines der Bonbons traf den Zuschauer (späterer Kläger) an einem Schneidezahn, der dabei abbrach. Der Kläger musste sich in zahnärztliche Behandlung begeben, wodurch ihm Kosten von 672,75 DM entstanden. Später verlangte er vom Veranstalter des Zuges diesbezüglich Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- DM.

Gericht weist Klage ab

Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Der Zuschauer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Bonbon-Geschosse sind an Karneval ganz normal

Bei Karnevalsumzügen sei es üblich, dass Süßwaren und kleine Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt sei ein Zuschauer in der Lage, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend einzurichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Trier (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 27.09.1994
    [Aktenzeichen: 5 C 285/94]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 1364Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 1364

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