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Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu erteilen. Besucher von Karnevalsumzügen müssen sich grundsätzlich selbst gegen Verletzungen durch Bonbons oder andere "Wurfgeschosse" schützen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verfolgte ein Zuschauer am 21.02.1993 einen
Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Der Zuschauer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Bei Karnevalsumzügen sei es üblich, dass Süßwaren und kleine Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt sei ein Zuschauer in der Lage, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend einzurichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Trier (vt/pt)
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Dokument-Nr. 9179
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