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Bietet ein Mobilfunkunternehmen die Nutzung eines Smartphones an, muss es zu gleich auf die Möglichkeit einer Flatrate zur Internetnutzung hinweisen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der mobilen Internetnutzung ist gegenüber eines monatlichen Festpreises unüblich. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 schloss eine Frau einen
Das Landgericht Potsdam entschied gegen das
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Vertrag von 2006 keine Grundlage für die Inanspruchnahme dargestellt. Denn Gegenstand des Vertrags sei ausschließlich die Nutzung des Handys zum Telefonieren gewesen. Abgesehen davon sei es der Kundin mit ihrem damaligen
Die Rechnungshöhe von über 5.000 € habe ebenfalls keine "übliche Vergütung" im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB dargestellt, so das Landgericht weiter. Soweit das
Aus Sicht des Gerichts habe die Kundin auch dann nicht die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16372
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