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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10 -

Mobilfunkkunde muss bei Wahl der Option „Webshop-Aufladung 10“ nicht mit fortwährendem unbegrenzten automatischen Aufladen rechnen

Mobiltelefon­rechnung um 14.717,65 EUR überhöht – Kunde muss nicht zahlen

Wählt ein Kunde bei seinem Mobilfunkanbieter die vertragliche Option „Webshop-Aufladung 10“, gibt der Kunde damit allenfalls das Einverständnis zu einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen ist damit nicht automatisch vertraglich geregelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 Euro auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen vertraglich nicht vereinbart

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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