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Ein Einbruchsdiebstahl nach § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 setzt eine Gewaltanwendung gegen Gebäudeteile voraus. Davon ist dann auszugehen, wenn eine nicht unerhebliche Kraft bzw. Anstrengung eingesetzt wird, um in das Gebäude einzudringen. Nicht erforderlich ist, dass eine Substanzverletzung eintritt oder ein Werkzeug eingesetzt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Passau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Versicherungsnehmerin mit ihrer
Das Landgericht Passau entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da in ihrer Garage im Sinne der Versicherungsbedingungen "eingebrochen" worden sei und damit ein Einbruchdiebstahl vorgelegen habe.
Von einem "Einbrechen" sei dann die Rede, so das Landgericht, wenn Gewalt gegen Gebäudeteile ausgeübt werde, um sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Dies sei jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt oder ein Werkzeug eingesetzt werde, um ein dem Zugang zum Gebäude entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Landgericht Passau, ra-online (zt/WuM 2016, 109/rb)
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Dokument-Nr. 22234
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