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Eine Hausratversicherung ist nicht dazu verpflichtet den Schaden eines Einbruchs zu bezahlen, wenn dem Einbrecher das Einsteigen durch marode Schlösser wesentlich erleichtert wurde. Dies entschied das Landgericht Essen.
In zugrunde liegenden Fall waren Einbrecher in eine
Das Landgericht Essen gab der Versicherung Recht. Denn ein Einbruchdiebstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen voraus, wobei es sich um eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung handeln muss. Bei einer Überwindung eines Garagentors fehlt es daran, wenn - wie hier - aufgrund einer Korrosion die Kunststoffhülsen auf den Verschlussbolzen des Garagentores sitzen und eine Verriegelung des Tores nicht mehr möglich ist. Zum Öffnen bedurfte es keines erheblichen Kraftaufwands, sondern nur eines Ausnutzens des seitlichen Spiels des Tores, um die nicht voll ausgefahrenen Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Den Schaden des Diebstahls trägt somit der Garagenbesitzer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, (kg)
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Dokument-Nr. 9657
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