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Das Landgericht Osnabrück hat die Berufung eines Fitnessstudios abgelehnt. Es muss die gezahlten Beiträge für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung zurückzahlen, eine Nachholung der Leistung durch Verlängerung der Vertragslaufzeit sei nicht möglich. Lediglich eine Gutscheinlösung sei erlaubt.
Der Kläger hatte mit dem beklagten
Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das
Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2021
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30532
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