wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 09.07.2021
57a C 245/20 -

Corona: Betreiber kann Fitness­studio­vertrag um behördlich angeordnete Schließung verlängern

Zur Verlängerung des Fitness­studio­vertrages infolge der Covid 19- Pandemie

Ist das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie behördlich geschlossen, so kann der Betreiber den Fitness­studio­vertrag um die Dauer der behördlichen Schließung verlängern. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten der Betreiber eines Fitnessstudios und ein Mitglied des Studios. Das Mitglied hatte den Fitnessvertrag im Januar 2020 zu Ende Mai 2020 gekündigt. Das Fitnessstudio wurde allerdings wegen der Coronapandemie im März 2020 behördlich geschlossen. Das Clubmitglied verlangte daher vom Betreiber des Studios für den Zeitraum der Schließung die Rückzahlung des Clubbeitrags. Dieser verweigerte die Rückzahlung. Er ist der Ansicht, dass die Leistung nachgeholt werden konnte, indem das Mitglied nach Wiedereröffnung des Studios in den Monaten Juni und Juli 2020 das Sportstudio nutzte. Der Streit ging vor das Amtsgericht Paderborn.

Richter: Vertragsverlängerung - kein Rückzahlungsanspruch

Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage ab und gab dem Betreiber Recht. Es liege kein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Mitglied hatte die Möglichkeit nach dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 die Leistungen des Fitnessstudios wieder in Anspruch zu nehmen. Im Wege einer Vertragsanpassung müsse die Interessenlage der Beteiligten gewürdigt werden, führte das Gericht aus. Daraus folge, dass sich hier die Vertragslaufzeit um die Zeit der behördlich angeordneten Schließung verlängere und somit dem Mitglied kein Anspruch auf Rückzahlung der Clubbeiträge zustehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Amtsgericht Paderborn, ra-online (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Paderborn_57a-C-24520_Corona-Betreiber-kann-Fitnessstudiovertrag-um-behoerdlich-angeordnete-Schliessung-verlaengern~N30780

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30780 Dokument-Nr. 30780

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.