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Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 09.07.2021
57a C 245/20 -

Corona: Betreiber kann Fitness­studio­vertrag um behördlich angeordnete Schließung verlängern

Zur Verlängerung des Fitness­studio­vertrages infolge der Covid 19- Pandemie

Ist das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie behördlich geschlossen, so kann der Betreiber den Fitness­studio­vertrag um die Dauer der behördlichen Schließung verlängern. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten der Betreiber eines Fitnessstudios und ein Mitglied des Studios. Das Mitglied hatte den Fitnessvertrag im Januar 2020 zu Ende Mai 2020 gekündigt. Das Fitnessstudio wurde allerdings wegen der Coronapandemie im März 2020 behördlich geschlossen. Das Clubmitglied verlangte daher vom Betreiber des Studios für den Zeitraum der Schließung die Rückzahlung des Clubbeitrags. Dieser verweigerte die Rückzahlung. Er ist der Ansicht, dass die Leistung nachgeholt werden konnte, indem das Mitglied nach Wiedereröffnung des Studios in den Monaten Juni und Juli 2020 das Sportstudio nutzte. Der Streit ging vor das Amtsgericht Paderborn.

Richter: Vertragsverlängerung - kein Rückzahlungsanspruch

Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage ab und gab dem Betreiber Recht. Es liege kein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Mitglied hatte die Möglichkeit nach dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 die Leistungen des Fitnessstudios wieder in Anspruch zu nehmen. Im Wege einer Vertragsanpassung müsse die Interessenlage der Beteiligten gewürdigt werden, führte das Gericht aus. Daraus folge, dass sich hier die Vertragslaufzeit um die Zeit der behördlich angeordneten Schließung verlängere und somit dem Mitglied kein Anspruch auf Rückzahlung der Clubbeiträge zustehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Amtsgericht Paderborn, ra-online (pm/pt)

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