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Ist das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie behördlich geschlossen, so kann der Betreiber den Fitnessstudiovertrag um die Dauer der behördlichen Schließung verlängern. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten der Betreiber eines Fitnessstudios und ein Mitglied des Studios. Das Mitglied hatte den
Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage ab und gab dem Betreiber Recht. Es liege kein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Mitglied hatte die Möglichkeit nach dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 die Leistungen des Fitnessstudios wieder in Anspruch zu nehmen. Im Wege einer Vertragsanpassung müsse die Interessenlage der Beteiligten gewürdigt werden, führte das Gericht aus. Daraus folge, dass sich hier die Vertragslaufzeit um die Zeit der behördlich angeordneten Schließung verlängere und somit dem Mitglied kein Anspruch auf Rückzahlung der Clubbeiträge zustehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Amtsgericht Paderborn, ra-online (pm/pt)
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