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Ist es wegen behördlicher Anordnung aufgrund einer Virus-Pandemie unmöglich das Fitnessstudio zu nutzen, so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Zahlungspflicht. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Augsburg im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob die
Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass die
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30726
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