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Verweigert der Mieter einer Wohnung trotz des erheblichen Bedürfnisses des Vermieters die Besichtigung der Wohnung, so rechtfertigt dies die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bat die
Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Nichtbeantwortung der Aufforderungsschreiben zur Benennung eines Besichtigungstermins nicht zu sehen gewesen sei. Die Kündigung sei somit unwirksam gewesen. Gegen das Urteil legte die
Das Landgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der
Ein
Darüber hinaus habe die Zutrittsgewährung für den Handwerker die Pflichtverletzung nicht beseitigt, so das Landgericht weiter. Denn auch die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15797
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