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Eine mietvertragliche Klausel, die vorsieht, dass der Vermieter die Wohnung jederzeit unangekündigt besichtigen kann, ist unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Wohnung bereits zweimal eingehend besichtigt. Bei der zweiten Besichtigung war zudem ein Architekt anwesend. Eine weitere dritte Besichtigung verweigerten die Mieter. Der Vermieter klagte. Er behauptet, dass er diesmal den Fußboden kontrollieren müsse und außerdem stünde in § 19 des Mietvertrages, dass er die Wohnung auch ohne Ankündigung und ohne vorheriger Terminabsprache besichtigten dürfe.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter habe derzeit keinen Anspruch auf eine weitere Besichtigung, urteilte das Gericht. Auf § 19 des Mietvertrags könne sich der Vermieter nicht berufen. Diese Klausel sei gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige die beklagten Mieter nämlich unangemessen, weil nach ihrem Wortlaut eine Besichtigung auch ohne Ankündigung durch den Vermieter bzw. ohne vorherige Terminsabsprache verlangt werden könne; von der Ankündigungspflicht kann sich der Vermieter aber im Hinblick des Besichtigungsrechts für das Grundrecht der Mieter auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nicht frei zeichnen.
Allerdings habe der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung ein Besichtigungsrecht. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Besichtigung der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekts erforderlich machten. Eine Besichtigung müsse dann allerdings angekündigt und schonend ausgeübt werden.
Der Zustand des Bodens könne dahingestellt bleiben, denn in jedem Fall verstieße das Begehren des Vermieters, die Wohnung aus diesem Grunde erneut zu besichtigen, gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung. Der Vermieter hätte die verschiedenen, ihm bekannten Gründe für eine Inaugenscheinnahme der Wohnung bündeln und seinen Informationsbedarf nach Möglichkeit in einem einzigen Termin befriedigen müssen.
1. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung steht dem Vermieter ein Anspruch auf Besichtigung der Mietsache nur zu, soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Inaugenscheinnahme der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekte erforderlich machen.
2. Ein Besichtigungsanspruch setzt ferner voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig angekündigt hat. Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
3. Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 5725
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