wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Offenburg, Urteil vom 01.10.1985
1 S 347/84 -

"Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Keine nachhaltigen Auswirkungen auf Vertrauens­verhältnis bei nicht im Wohnhaus lebenden Vermietern

Die einmalige Äußerung eines Mieters im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, der Vermieter könne ihn "am Arschlecken", rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Zudem ist keine nachhaltige Störung des Vertrauens­verhältnisses zu befürchten, wenn der Vermieter nicht im Wohnhaus lebt. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1984 wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, nachdem einer der Mieter gegenüber dem Vermieter im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung wegen der Nebenkostenabrechnung und eines Mieterhöhungsverlangens äußerte, er könne ihm "am Arschlecken". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei einmaliger Beleidigung

Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Vermieter. Denn die einmalige Beleidigung des Mieters sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Zwar könne eine wiederholte oder einmalig schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung eine solche Kündigung nach sich ziehen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 15.01.1976 - 4 S 134/75 -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung fiel und der Vermieter nicht im Wohnhaus lebte. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sei daher nicht zu befürchten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/WuM 1986, 250/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Offenburg_1-S-34784_Kann-mich-am-Arsch-lecken-Einmalige-Beleidigung-im-Rahmen-einer-muendlichen-Auseinandersetzung-rechtfertigt-keine-fristlose-Kuendigung-des-Mietverhaeltnisses.news18546.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18546 Dokument-Nr. 18546

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.